|
Betriebsübergang, § 613a BGB - Übergang
eines Betriebsteils
Das Bundesarbeitsgericht hatte den folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger war seit 2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt, zuletzt
als Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich. Die GmbH war vor Begründung
des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1996 von zwei kommunalen Zweckverbänden
gegründet worden, nämlich einem Trinkwasserzweckverband (Streitverkündeter)
und dem Beklagten, einem Abwasserzweckverband.
Die GmbH hatte für diese diverse Tätigkeiten durchzuführen. so waren
dort u.a. eine technische Abteilung "Trinkwasser", eine weitere technische
Abteilung "Abwasser" sowie eine kaufmännische Abteilung, die die Verwaltungsvorgänge
beider Bereiche bearbeitete eingerichtet. Dazu gehörte u.a. neben der Rechnungslegung
auch das Inkasso der Forderungen im Namen der Zweckverbände. Auf Veranlassung
der Kommunalaufsicht entschieden die Zweckverbände, die Aufgaben der Trinkwasserversorgung
und der Abwasserbeseitigung ab 1. Januar 2007 selbst durchzuführen. Die hierfür
erforderlichen Betriebsmittel bei der GmbH wurden durch Rechtsgeschäft übertragen.
Sodann wurden fast alle Arbeitnehmer des technischen Bereichs mit neuen Arbeitsverträgen
bei den beiden Zweckverbänden eingestellt, die Techniker der Trinkwasserversorgung
beim Streitverkündeten, die der Abwasserbeseitigung beim Beklagten. Dagegen wurden
nur einige Arbeitnehmer aus dem kaufmännischen Bereich der GmbH von den Zweckverbänden
eingestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis auf
den beklagten Abwasserzweckverband übergegangen sei, da dieser im kaufmännischen
Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet habe.
Es sei ein Übergang eines Betriebsteils gegeben. Das Bundesarbeitsgericht stellte
klar, dass die Regelungen des § 613a BGB auch dann Anwendung finden, wenn nicht
der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch den Übernehmer erworben
wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betriebsteil bereits beim Veräußerer
des Betriebsteiles eine sog. selbständige Einheit bildet und diese beim Erwerber
identitätswahrend fortgeführt wird. Weiter muss der betroffene Arbeitnehmer
auch diesem Betriebsteil zugeordnet werden können.
Hieran fehlte es im vorliegenden Fall, da es eine Einheit "kaufmännische
Verwaltung Abwasser" bei der GmbH nicht gab. Diese konnte daher nicht isoliert
übertragen werden. Konkret gab es der GmbH nur die technischen Abteilungen "Trinkwasser"
und "Abwasser". Die für beide Bereiche zuständige kaufmännische
Abteilung wurde jedoch von keinem der Zweckverbände übernommen. Die Klage
hatte daher beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 -
|