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Betriebsübergang, § 613a BGB - Übergang eines Betriebsteils

Das Bundesarbeitsgericht hatte den folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger war seit 2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich. Die GmbH war vor Begründung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1996 von zwei kommunalen Zweckverbänden gegründet worden, nämlich einem Trinkwasserzweckverband (Streitverkündeter) und dem Beklagten, einem Abwasserzweckverband.
Die GmbH hatte für diese diverse Tätigkeiten durchzuführen. so waren dort u.a. eine technische Abteilung "Trinkwasser", eine weitere technische Abteilung "Abwasser" sowie eine kaufmännische Abteilung, die die Verwaltungsvorgänge beider Bereiche bearbeitete eingerichtet. Dazu gehörte u.a. neben der Rechnungslegung auch das Inkasso der Forderungen im Namen der Zweckverbände. Auf Veranlassung der Kommunalaufsicht entschieden die Zweckverbände, die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ab 1. Januar 2007 selbst durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Betriebsmittel bei der GmbH wurden durch Rechtsgeschäft übertragen. Sodann wurden fast alle Arbeitnehmer des technischen Bereichs mit neuen Arbeitsverträgen bei den beiden Zweckverbänden eingestellt, die Techniker der Trinkwasserversorgung beim Streitverkündeten, die der Abwasserbeseitigung beim Beklagten. Dagegen wurden nur einige Arbeitnehmer aus dem kaufmännischen Bereich der GmbH von den Zweckverbänden eingestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis auf den beklagten Abwasserzweckverband übergegangen sei, da dieser im kaufmännischen Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet habe.

Es sei ein Übergang eines Betriebsteils gegeben. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Regelungen des § 613a BGB auch dann Anwendung finden, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch den Übernehmer erworben wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betriebsteil bereits beim Veräußerer des Betriebsteiles eine sog. selbständige Einheit bildet und diese beim Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird. Weiter muss der betroffene Arbeitnehmer auch diesem Betriebsteil zugeordnet werden können.
Hieran fehlte es im vorliegenden Fall, da es eine Einheit "kaufmännische Verwaltung Abwasser" bei der GmbH nicht gab. Diese konnte daher nicht isoliert übertragen werden. Konkret gab es der GmbH nur die technischen Abteilungen "Trinkwasser" und "Abwasser". Die für beide Bereiche zuständige kaufmännische Abteilung wurde jedoch von keinem der Zweckverbände übernommen. Die Klage hatte daher beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 -


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