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Rechtsrat ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der anfallenden Anwaltsgebühren
ist häufig entscheidend für die Frage, ob man einen Rechtsstreit führt
oder nicht. Uns ist es ein Anliegen Ihnen, gerade aus Gründen der Transparenz,
bereits an dieser Stelle einen kleinen Einblick in die anwaltliche Gebührenberechnung
zu geben, welcher ab dem 01. Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG
) zu Grunde liegt.
In zivil- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten werden die Anwalts-gebühren mit Hilfe zweier Faktoren bestimmt: dem Gegenstandswert
( Streitwert ) und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Unter dem Gegenstandswert versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche
Interesse des Rechtsuchenden an der Angelegenheit. Kommt es zu einem gerichtlichen
Verfahren, so wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt. In arbeitsrechtlichen
Kündigungsschutzprozessen entspricht der Gegenstandswert im Normalfall der dreifachen
Brutto-monatsvergütung des Arbeitnehmers.
Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen
Beratungsmandat, außergerichtlicher Tätigkeit und gerichtlicher Tätigkeit.
Kommt es - wie im Arbeitsrecht sehr häufig - zu einem Klageverfahren ( gerichtliche
Tätigkeit ) so können Verfahrensgebühren, Terminsgebühren und Einigungsgebühren
entstehen. Die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr kann mit Hilfe des Gegenstandswertes
der gesetzlichen Gebührentabelle entnommen werden.
Gewinnen Sie den Prozess, so muss der Verlierer die Kosten grundsätzlich erstatten.
Aber Achtung: In der ersten Instanz
vor den Arbeitsgerichten gilt die Besonderheit, dass jede Partei unabhängig vom
Ausgang des Rechtsstreits den eigenen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen hat. Der Abschluss
einer Rechtsschutzversicherung ist vor diesem Hintergrund gerade im Arbeitsrecht sinnvoll.
Anders als in zivil- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten wird in sozialrechtlichen Angelegenheiten die Anwaltsgebühr
mit Hilfe einer sog. Rahmengebühr berechnet. Es kommt also nicht auf einen Gegenstandswert
an. Bei außergerichtlicher Tätigkeit beträgt die Rahmengebühr
40 bis 320 . Kommt es zu einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht, so richtet
sich der Gebührenrahmen danach, ob man sich vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht
oder Bundessozialgericht befindet.
Wir hatten bereits angedeutet, dass wir den Abschluss einer Rechts-schutzversicherung
für sinnvoll halten. Besteht keine Rechtsschutz-versicherung und ist jemand nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses
zu tragen, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Insbesondere die Kosten des eigenen Anwalts werden dann von
der Landeskasse übernommen, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass innerhalb
von vier Jahren bei Änderung der Vermögensverhältnisse eine Rückforderung
erfolgen kann. Das Prozesskostenhilfe - Formular, welches jedem Prozesskostenhilfeantrag
beizufügen ist, finden Sie in unserer Linkliste ( "Sonstige nützliche
Links" ).
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