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Aktuelles - bisherige Themen |
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Betriebsübergang,
§ 613a BGB - Übergang eines Betriebsteils
Das Bundesarbeitsgericht hatte den folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger war seit 2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt,
zuletzt als Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich. Die GmbH
war vor Begründung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1996
von zwei kommunalen Zweckverbänden gegründet worden, nämlich
einem Trinkwasserzweckverband (Streitverkündeter) und dem Beklagten,
einem Abwasserzweckverband.
Die GmbH hatte für diese diverse Tätigkeiten durchzuführen.
so waren dort u.a. eine technische Abteilung "Trinkwasser",
eine weitere technische Abteilung "Abwasser" sowie eine kaufmännische
Abteilung, die die Verwaltungsvorgänge beider Bereiche bearbeitete
eingerichtet. Dazu gehörte u.a. neben der Rechnungslegung auch
das Inkasso der Forderungen im Namen der Zweckverbände. Auf Veranlassung
der Kommunalaufsicht entschieden die Zweckverbände, die Aufgaben
der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ab 1. Januar
2007 selbst durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Betriebsmittel
bei der GmbH wurden durch Rechtsgeschäft übertragen. Sodann
wurden fast alle Arbeitnehmer des technischen Bereichs mit neuen Arbeitsverträgen
bei den beiden Zweckverbänden eingestellt, die Techniker der Trinkwasserversorgung
beim Streitverkündeten, die der Abwasserbeseitigung beim Beklagten.
Dagegen wurden nur einige Arbeitnehmer aus dem kaufmännischen
Bereich der GmbH von den Zweckverbänden eingestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis
auf den beklagten Abwasserzweckverband übergegangen sei, da dieser
im kaufmännischen Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge aus der
Abwasserbeseitigung bearbeitet habe.
Es sei ein Übergang eines Betriebsteils gegeben. Das Bundesarbeitsgericht
stellte klar, dass die Regelungen des § 613a BGB auch dann Anwendung
finden, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil
durch den Übernehmer erworben wird. Voraussetzung hierfür
ist jedoch, dass der Betriebsteil bereits beim Veräußerer
des Betriebsteiles eine sog. selbständige Einheit bildet und diese
beim Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird. Weiter
muss der betroffene Arbeitnehmer auch diesem Betriebsteil zugeordnet
werden können.
Hieran fehlte es im vorliegenden Fall, da es eine Einheit "kaufmännische
Verwaltung Abwasser" bei der GmbH nicht gab. Diese konnte daher
nicht isoliert übertragen werden. Konkret gab es der GmbH nur
die technischen Abteilungen "Trinkwasser" und "Abwasser".
Die für beide Bereiche zuständige kaufmännische Abteilung
wurde jedoch von keinem der Zweckverbände übernommen. Die
Klage hatte daher beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. April 2011 - 8 AZR 730/09
Geltungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast
Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen
in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind
ua. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.
Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung
sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen
und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl
(mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt
seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte
dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber
muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten
erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für
den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht
ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. Das hat heute
der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und damit die
bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Im Streitfall hatte die Klägerin geltend gemacht, eine von der
Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt
iSd. § 1 KSchG und daher unwirksam; die Beklagte beschäftige
14 Arbeitnehmer und sei deshalb kein Kleinbetrieb. Die Beklagte hatte
eingewandt, die Kündigung bedürfe keiner sozialen Rechtfertigung,
weil sie in ihrem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin
nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als
zehn Arbeitnehmer beschäftige.
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Zwar trifft auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingeführten
Erhöhung der für Kleinbetriebe maßgeblichen Höchstbeschäftigtenzahl
von fünf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast
nach wie vor den Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch
zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin
gestellt. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache
zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - |
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Probezeitbefristung innerhalb
eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch
hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des
Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung
eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht
Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt.
Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags
war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005
bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und
in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext
war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die
ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006
mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf
der Probezeit am 30. April 2006 ende.
Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt
hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung
ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht
Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung
der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für
die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen
Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen,
dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere
Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit
der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht
zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf
von sechs Monaten enden sollte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - |
Angemessenes Kfz für
erwerbsfähige Hilfebedürftige
Ein PKW überschreitet zwar die Grenze der Angemessenheit bei einem Verkehrswert
über 7.500 und ist im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen
anzusehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Verkehrswert des PKW als Vermögen
zu berücksichtigen ist, soweit der Grenzbetrag von 7.500
überschritten wird.
Der Gesetzgeber hat in der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu erkennen gegeben, dass er einen Betrag in
Höhe von 9.500 für erforderlich hält, um ein Kfz zu beschaffen,
das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt.
Auch bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II steht die Notwendigkeit der
Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so
dass die genannte Wertgrenze, die im Zusammenhang mit der Teilhabe behinderter
Arbeitnehmer am Arbeitsleben aufgestellt worden ist, auf das Recht der Grundsicherung
von Arbeitsuchenden übertragbar ist. Allerdings geht der Gesetzgeber davon
aus, dass Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich
nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 %
der Gesellschaft entspricht. Von daher waren die aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
gewonnenen Anhaltspunkte für den Wert eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-PKW
(unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten) auf
den Freibetrag von 7.500 zu reduzieren.
Bundessozialgericht, 06.09.2007
(Az.: B 14/7b AS 66/06 R)
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Kündigung wegen Surfens im Internet während
der Arbeitszeit
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG
sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsver-traglichen Pflichten
erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets
im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen
und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie
das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem
Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer
durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers
ab.
( BAG, Urt. v. 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06 )
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Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen
ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung nach zunächst
erfolglosem Antrag erst im Widerspruchverfahren oder auf Klage hin rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. § 90 Abs. 2a SGB IX hat auch ab
01.05.2004 nichts an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
geändert.
( LAG Köln, Urt. v. 16.06.2006, 12 Sa 168/06 ) |
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Formularmäßiger Klageverzicht ohne
Gegenleistung ist unwirksam
Eine formularmäßige (Klage-)Verzichtserklärung ohne kompensatorische
Gegenleistung stellt nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg ( Urt. v. 19.7.2006,
2 Sa 123/05 ) in der Regel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist deshalb unwirksam. In dem vom LAG Baden-Württemberg
zu entscheidenden Fall kündigte der Arbeitgeber wegen eines Diebstahlverdachtes
das Arbeitsverhältnis fristlos und ließ sich nach Ausspruch der Kündigung
von der Arbeitnehmerin einen formularmäßigen Klageverzicht unterschreiben.
Das Landesarbeitsgericht erklärte den Klageverzicht für unwirksam und gab
der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin statt. |
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Altersbefristung unwirksam
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig,
wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dazu sieht das Gesetz Ausnahmen
vor. So ist ua. der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer,
der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet
hat, ohne sachlichen Grund zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang besteht
(§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TzBfG). Der Europäische Gerichtshof hat am 22.
November 2005 (- C 144/04 [Mangold] -) entschieden, dass die nach § 14 Abs. 3
Satz 4 TzBfG vorgesehene Altersbefristung eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige
Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten
nicht angewendet werden darf. Der Siebte Senat des BAG hat der Befristungskontrollklage
des Klägers stattgegeben und sich der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs
angeschlossen, wonach allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose
Befristungen unwirksam sind.
( BAG, Urt. v. 26. April 2006, 7 AZR 500/04
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Freibetrag für Abfindungen entfällt
Seit dem 01.01.2006 ist die Freibetragsregelung
nach § 3 Ziffer 9 EStG entfallen. Danach waren von Arbeitgebern veranlasste Abfindungen
bis zu 7.200,00 , 9.000,00 bzw. 11.000,00 steuerfrei auszahlbar.
Allerdings gibt es in § 52 Abs. 4a EStG eine Übergangsregelung. Danach ist
§ 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für
vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindungen oder
für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung
oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer
vor dem 01.01.2008 zufließen |
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Klagefrist unbekannt - Verspätete Kündigungsschutzklage
unzulässig
Das LAG Rheinland-Pfalzhat hat entschieden, dass es nicht Sache des Arbeitgebers ist,
einen Mitarbeiter auf Klagefristen hinzuweisen. Vielmehr muss sich jeder Arbeitnehmer
nach Ausspruch einer Kündigung selbst darum kümmern, ob und wie er dagegen
vorgehen kann. Dies gilt auch beim Kündigungsschutzrecht. Versäumt der Arbeitnehmer
aufgrund Unwissenheit, innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben, so "rettet"
ihn die Unkenntnis nicht vor der Fristversäumung. Er verliert den Prozeß.
( LAG Rheinland-Pfalz , Beschl. - 10 Ta 245/05 ) |
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Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung
Eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung darf nicht
verhängt werden, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt eine
sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich arbeitsrechtlich
nicht hätte wehren können. Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das LSG Nordrhein-Westfalen
( L 9 AL 153/04 ) entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Falle eines
1951 geborenen Klägers, der im Rahmen einer Neustrukturierung bei seinem Arbeitgeber
gekündigt und der zum Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine
Abfindung in Höhe von 10.000 Euro erhalten hatte, keine Sperrzeit verhängen
darf. Denn für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt ein wichtiger
Grund vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich
arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können
( LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09. Juni 2005,
L 9 AL 153/04 ) |
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Antidiskriminierungsgesetz vorerst gescheitert
Das geplante und sehr umstrittene Antidiskriminierungsgesetz ist vorerst gescheitert.
Nachdem der Bundesrat das Gesetzesvorhaben bereits abgelehnt hatte, hat der Vermittlungsausschuss
in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl seine Beratung zu dem Gesetz vertagt.
Dies bedeutet gleichzeitig das vorläufige Aus für das Antidiskriminierungsgesetz,
da bei einer Neuwahl alle nicht erledigten Gesetzesvorhaben verfallen.
Zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes
gehörte der Grundsatz: "Gleiche Vergütung für gleiche Arbeit".
Arbeitgeber wären bei Inkrafttreten des Gesetzes außerdem verpflichtet gewesen,
aktiv gegen Benachteiligungen in ihrem Unternehmen vorzugehen und Arbeitsplätze
nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auszuschreiben und zu besetzen. |
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Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung
wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt
der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während
der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt
insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt
zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im
Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des
Einzelfalls festzustellen.
( BAG, Urteil v. 07. Juli 2005, 2 AZR 581/04 ) |
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Unkenntnis schützt vor Minderung des Arbeitslosengeldes
Nach der am 1.7.2003 in Kraft getretenen Neuregelung des § 37b SGB III ist der
Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses
(Arbeitsverhältnisses) zur "unverzüglichen" Meldung bei der Agentur
für Arbeit verpflichtet. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann einem Arbeitslosen
nicht vorgeworfen werden, seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung missachtet
zu haben, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des
objektiv gebotenen Zeitraums meldet. Nach den Feststellungen des LSG traf den Kläger
hinsichtlich der fehlenden Kenntnis von der Meldeobliegenheit kein Fahrlässigkeitsvorwurf.
( BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a / 11 AL 81/ 04 R ) |
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Geplante Neuerung im Befristungsrecht
Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund sollen künftig
auch dann zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer bei dem betreffenden Arbeitgeber
schon einmal beschäftigt war. Bislang war diese Möglichkeit auf sog. Neueinstellungen
beschränkt. Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass ein befristeter
Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG künftig auch dann zulässig ist,
wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden
unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages zu demselben Arbeitgeber ein Zeitraum
von mehr als zwei Jahren liegt. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass
jegliche Vorbeschäftigungszeit ( z.B. als Werksstudent oder Praktikant ) einer
befristeten sachgrundlosen Einstellung entgegensteht. |
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Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen verfassungskonform
Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO sind nicht
verfassungswidrig. Die in § 15 Abs. 2 BetrVG getroffene Anordnung, dass das im
Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr.
2 WO vorgesehene Listensprung verstoßen weder gegen den nach Art. 3 Abs. 1 GG
bestehenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger
Weise in die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Wahlanfechtungsverfahren
entschieden.
( BAG, Beschluss v. 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 ) |
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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind
nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach §
15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst
nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch
genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt,
die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare
Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber
in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit entgegenstehen.
( BAG, Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - PM Nr. 19/05 ) |
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Abmahnungen als leere Drohung
Auch wenn der Arbeitgeber eine Kündigung über mehrere Jahre nur androht,
lässt dies nicht zwingend die Warnfunktion der ausgesprochenen Abmahnungen entfallen.
Nach Ansicht des BAG schwächen zumindest drei Abmahnungen wegen leichterer Pflichtverletzungen
die Warnfunktion in aller Regel nicht ab. Bei mehr als drei Abmahnungen kann allerdings
eine "leere Drohung" vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnungen eine
spätere verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.
( BAG, Urt. v. 16.09.2004 - 2 AZR 406 / 03 ) |
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Entgeltfortzahlung trotz vorgetäuschter
Arbeitsunfähigkeit
Einigen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess darauf, dass eine wegen vorgetäuschter
Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene außerordentliche Kündigung gegenstandslos
ist und der Arbeitgeber an den Gründen hierfür nicht mehr festhält,
kann der Arbeitgeber im Folgeprozess auf Entgeltfortzahlung nicht mehr einwenden, der
Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig gewesen.
( LAG Thüringen, 7 Sa 62/2000
- Urt. v. 21.09.2004 ) |
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Falscher Arzt muss Vergütung
zurückzahlen
Der Beklagte war etwa siebeneinhalb Jahre als Arzt angestellt ohne eine Zulassung zu
besitzen. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt.
Als sich dieser Sachverhalt nach Beendigung der Tätigkeit herausstellte erklärte
der Träger des Klinikums die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger
Täuschung. Das BAG hat der Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten
Arbeitsvergütung sowie der vollen in den siebeneinhalb Jahren angefallenen Urlaubsvergütung
und Entgeltfort-zahlung im Krankheitsfall (insgesamt ca. 71.000,00 Euro) stattgegeben.
Der Arbeitsvertrag der Parteien ist wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche
Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig. Eine Heilung
dieses Mangels auf Grund langjähriger Beschäftigung (sog. faktisches Arbeitsverhältnis)
konnte nicht eintreten, da dem der Zweck des Verbots-gesetzes entgegen steht. Deshalb
kommt grundsätzlich nur eine Rückab-wicklung der beiderseits erbrachten Leistungen
nach Bereicherungsrecht in Betracht. Der Kläger kann die rechtsgrundlos geleisteten
Zahlungen zurück-fordern. Ein auf Ersatz des Wertes seiner Dienstleistungen gerichteter
Anspruch des Beklagten besteht demgegenüber gemäß § 817 BGB nicht.
( BAG, Urteil vom 3.11.2004 - 5 AZR
592/03 ) |
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Schriftform der Befristung - Unterzeichnung
nach Arbeitsantritt
Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst
nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag
einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.
Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125
Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit
der Befristung. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer zunächst
nur mündlich vereinbarten und zehn Tage nach Arbeitsantritt schriftlich festgehaltenen
Befristung entschieden.
( BAG, Urteil v. 1.12.2004, 7 AZR
198/04 ) |
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Verpflichtung zur unverzüglichen
Arbeitssuchendmeldung (§ 37 b SGB III)
Besitzt der Arbeitssuchende keine Kenntnis von der Verpflichtung sich unverzüglich
nach Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur
arbeitssuchend zu melden ( § 37 b SGB III ), so kann die verspätete Meldung
dem Arbeitssuchenden nicht vorgeworfen werden. Eine Minderung des Leistungsanspruchs
ist in diesem Fall rechtswidrig. Die sich aus § 37 b SGB III ergebende Verpflichtung
war auch nicht allgemein bekannt, so dass ihre Nichtkenntnis jedem Arbeitslosen vorgeworfen
werden könnte.
( LSG NRW, Urt. v. 21.09.2004 - L 1 AL 51 / 04 ) |
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Kündigung wegen "Verschlafens"
- Verschulden des Arbeitnehmers
Wenn der Arbeitnehmer sein Zuspätkommen am Arbeitsplatz damit entschuldigt, dass
er "verschlafen" habe, so stellt diese Behauptung einen Sachverhalt dar,
bei dem nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen
ist.
In dem konkreten Fall konnte der Arbeitnehmer diese allgemeine Lebenserfahrung nicht
dadurch erschüttern, dass er vortrug, dass sein minderjähriges Kind den Stecker
des Weckers nachts aus der Steckdose gezogen habe, so dass Ihn kein Verschulden treffe.
Das LAG Baden - Württemberg hatte erhebliche Zweifel an dieser Einlassung und
bestätigte die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers.
( LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.2004 - 2 Sa 66 / 04 ) |
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Fälligkeit einer Abfindung
Sehr häufig endet ein Kündigungsschutzprozess mit der Zahlung einer Abfindung.
Die Verpflichtung zur Abfindungszahlung wird dann in einem gerichtlichen Vergleich
festgehalten. Fraglich ist, wann die Abfindung fällig wird, wenn der Vergleich
vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird und der Vergleich
keinen Fälligkeitszeitpunkt benennt. Das BAG hat nun zur Frage der Fälligkeit
einer derartigen Abfindungszahlung entschieden, dass der Fälligkeitszeitpunkt
in aller Regel dem der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber
muss die Abfindung also erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen.
( BAG, Urt. v. 15.7.2004, 2 AZR 630 / 03 ) |
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Informationsobliegenheit - Schadensersatz
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III haben Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Verpflichtung zur unverzüglichen
Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren. Das LAG Düsseldorf vertritt
die Ansicht, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III
wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III gemindert
wurde, vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen kann, weil der Arbeitgeber
seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen
war.
( LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2004 - 12 Sa 1323 / 04 ) |
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Fristlose Kündigung wegen
des Verzehrs von 3 Geleebananen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass auch
der Diebstahl geringwertiger Sachen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigt. Auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bewegt sich
das LAG Thüringen in einem Urteil vom 09.12.2003. Danach rechtfertigt das Aufreißen
einer Süßwarenverpackung und der Verzehr von 3 Geleebananen die fristlose
Kündigung einer Verkäuferin auch dann, wenn die Arbeitnehmerin nur mit Hilfe
von Videoaufnahmen überführt werden kann. Vorherige Abmahnungen sind nicht
erforderlich.
( LAG Thüringen, Urt. v. 9.12.2003,
5 Sa 157/02 ) |
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