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Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
In unserer täglichen Beratungspraxis
werden wir mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, von denen einige nahezu stets
von den Mandanten angesprochen werden. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die 10
häufigsten Fragen mit den dazugehörigen Antworten zusammengestellt. Wir betrachten
diese "Hitliste" als eine Art Grundwissen, über welches jeder Arbeitnehmer,
aber auch jeder Arbeitgeber verfügen sollte, und welches wir auf diesem Wege allen
Interessierten mitteilen wollen.
1. Was bedeutet eigentlich Kündigungsschutz
?
2. Was ist eine Kündigungsschutzklage
und wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit sie zu erheben ?
3. Steht dem Arbeitnehmer
im Fall der Kündigung stets eine Abfindung zu ?
4. Sind Aushilfen und
Minijobber auch Arbeitnehmer ?
5. Wird der Arbeitnehmer
durch eine Erkrankung vor dem Ausspruch einer Kündigung geschützt ?
6. Muß der Arbeitgeber
dreimal abmahnen bevor er verhaltensbedingt kündigen kann ?
7. Was sind eigentlich
Ausschluss- oder Verfallfristen ?
8. Was ist ein Aufhebungsvertrag,
und warum ist er für den Arbeitnehmer gefährlich ?
9. Gibt es mündlich
abgeschlossene Arbeitsverträge und mündlich ausgesprochene Kündigungen
?
10. Muß ich bei
einem Prozessverlust vor dem Arbeitsgericht die Rechtsanwaltskosten meines Gegners
tragen ?
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1. Was bedeutet
eigentlich Kündigungsschutz ?
Durch den Kündigungsschutz wird die freie Kündigungsmöglichkeit des
Arbeitgebers durch Gesetz eingeschränkt. D.h. eine Kündigung des Arbeitgebers
ist nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig. Man
unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer, wenn es sich
nicht um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeitsverhältnis länger als
sechs Monate besteht. Besondere Arbeitnehmergruppen ( z.B. Schwangere, schwerbehinderte
Menschen, Betriebsräte, etc. ) haben zusätzlich besonderen Kündigungsschutz.
Die Kündigung dieser Arbeitnehmer ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Die Betriebsgröße spielt für den besonderen Kündigungsschutz keine
Rolle.
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2. Was ist eine
Kündigungsschutzklage und wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit sie zu erheben ?
Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers
vor dem Arbeitsgericht an. Die Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit
sich gegen eine Kündigung zu wehren. Die Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer
spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Wird
die Frist versäumt kann die Kündigung im Normalfall nicht mehr angegriffen
werden. Die Dreiwochenfrist ist damit die wichtigste Frist im Arbeitsrecht, die jeder
Arbeitnehmer kennen sollte.
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3. Steht dem Arbeitnehmer
im Fall der Kündigung stets eine Abfindung zu ?
Die Antwort auf die wohl am meisten gestellte Frage im Beratungsgespräch lautet:
"Nein".
Bis auf wenige ( selten einschlägige ) Ausnahmen gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Trotzdem zahlt der Arbeitgeber sehr häufig
"freiwillig" eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer seinen Kampf um den Arbeitsplatz
aufgibt. Die Abfindung ist damit letztlich die Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer
seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt oder erst gar nicht erhebt. Die Höhe
der Abfindung ist Verhandlungssache und entscheidend von den Erfolgsaussichten der
Kündigungsschutzklage abhängig.
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4. Sind Aushilfen
und Minijobber auch Arbeitnehmer ?
Als Arbeitnehmer bezeichnet man Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
im Dienste eines anderen zur Verrichtung weisungsgebundener Tätigkeiten verpflichtet
sind. Auch Aushilfen und Minijobber sind damit Arbeitnehmer. Sie haben grundsätzlich
die gleichen Rechte wie "normale" Arbeitnehmer, also auch Anspruch auf Urlaub,
Feiertagsvergütung etc.
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5. Wird der Arbeitnehmer
durch eine Erkrankung vor dem Ausspruch einer Kündigung geschützt ?
Nein. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so schützt ihn dies nicht
vor dem Ausspruch einer Kündigung. Es gibt also keinen allgemeinen Rechtssatz,
dass während einer Erkrankung keine Kündigung erfolgen darf. Ob die Kündigung
letztlich wirksam ist, ob also insbesondere ein Kündigungsgrund vorliegt, sollte
man jedoch nach Erhalt der Kündigung stets vor den Arbeitsgerichten überprüfen
lassen.
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6. Muß der
Arbeitgeber dreimal abmahnen bevor er verhaltensbedingt kündigen kann ?
Viele Arbeitnehmer denken, dass der Arbeitgeber drei Abmahnungen aussprechen müsste
bevor er verhaltensbedingt kündigen darf. Diese Annahme ist falsch. Ob und wie
viele Abmahnungen der Kündigung vorausgehen müssen, ist entscheidend von
der Schwere der Pflichtverletzungen abhängig. Häufig genügt eine einschlägige
Abmahnung. Bei schweren Pflichtverletzungen ( z.B. Diebstahl, schwere Beleidigungen
) ist überhaupt keine Abmahnung vor Kündigungsausspruch erforderlich.
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7. Was sind eigentlich
Ausschluss- oder Verfallfristen ?
Ausschluss- oder auch Verfallfristen genannt findet man sehr häufig in Arbeitsverträgen
oder Tarifverträgen. Eine gängige Klausel lautet wie folgt: "Alle beiderseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden."
Das Gefährliche an dieser Ausschluss-/Verfallfrist ist, dass die Ansprüche
"schlicht weg" sind, wenn die Frist versäumt wird. Insbesondere nach
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollten Sie daher nicht lange mit der Geltendmachung
von Ansprüchen warten.
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8. Was ist ein
Aufhebungsvertrag, und warum ist er für den Arbeitnehmer gefährlich ?
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitsverhältnis
- anders als bei der Kündigung - einvernehmlich. Für den Arbeitgeber bietet
der Aufhebungsvertrag zahlreiche Vorteile, insbesondere muss er keine Kündigungsschutzklage
des Arbeitnehmers fürchten. Aufgrund dieser Vorteile wird der Arbeitgeber häufig
versuchen, den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu bewegen.
Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer Aufhebungsverträge ohne rechtliche Beratung
nicht unterschreiben, unabhängig welche Versprechungen gemacht werden. Besonders
nachteilig ist, dass Aufhebungsverträge im Regelfall zu einer Sperre im Arbeitslosengeldbezug
führen.
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9. Gibt es mündlich
abgeschlossene Arbeitsverträge und mündlich ausgesprochene Kündigungen
?
Häufig werden Arbeitsverträge schriftlich geschlossen. Allerdings ist auch
ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ein wirksamer Arbeitsvertrag. Möglich
ist es auch, dass der Arbeitsvertrag einfach dadurch zustande kommt, dass gegen Entgelt
gearbeitet wird, ohne dass nähere Absprachen erfolgen.
Bedarf die Begründung des Arbeitsverhältnisses also nicht der Schriftform,
so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dagegen nur schriftlich erfolgen.
Eine mündliche Kündigung ("Ich will dich hier nicht mehr sehen")
gibt es nicht.
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10. Muß
ich bei einem Prozessverlust vor dem Arbeitsgericht die Rechtsanwaltskosten meines
Gegners tragen ?
Anders als etwa in einem Prozeß wegen eines Autounfalls oder einer Mietstreitigkeit
scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ein Anspruch des obsiegenden
Gegners auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus. Dies bedeutet natürlich auch,
dass die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht vom Gegner getragen werden, wenn man selbst
den Prozeß gewinnt. Man bleibt also regelmäßig auf den eigenen Rechtsanwaltskosten
"sitzen", unabhängig wie die Sache ausgeht. Hilfreich ist im Arbeitsrecht
daher eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt. Zu beachten ist
noch, dass die beschriebene Kostenregelung nur für die erste Instanz - also die
Arbeitsgerichte - gilt. In den höheren Instanzen findet dann wieder eine Kostenerstattung,
je nach Ausgang des Prozesses, statt.
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